XII. DER FRIEDE UND DAS REICH

Aus der Sicht Frankreichs und Schwedens mußte der Friede die zukünftige politisch-konfessionelle Ordnung Europas gewährleisten. Zugleich war er gedacht als Barriere gegen die Bedrohung der europäischen Mächte aus dem Reich heraus. Für das Reich selbst war entscheidend, daß das politische Gleichgewicht zwischen Kaiser und Reich in allen wichtigen Fragen wiederhergestellt wurde. Damit hatten Frankreich und Schweden mit den größeren Reichsständen ein gemeinsames Ziel erreicht, und sie verwirklichten die reichsrechtliche Blockade der kaiserlichen Zentralisierungs- und Verdichtungspolitik.

Mit der gleichberechtigten Teilhabe am politischen Geschehen ging für die Reichsstände auch eine Aufwertung ihrer internationalen Bedeutung einher: Das Recht, Bündnisse mit benachbarten Mächten zu schließen, wurde ausdrücklich bestätigt. Allerdings durfte sich die Substanz dieser Bündnisse nicht gegen Kaiser und Reich selbst richten. Die Reichsstände waren damit künftig berechtigt, auf der Bühne des Theatrum Europaeum zu agieren.

Kaiser Ferdinand II. hatte seine Machtfülle nach dem Sieg über die böhmischen Aufständischen dazu genutzt, eine Reihe von territorialen Besitzveränderungen durchzuführen. Zum Teil waren dies rechtsförmige Entscheidungen, anderenteils aber auch ausgreifende Enteignungen von politischen Opponenten, deren Lande eigenen Parteigängern übereignet wurden. Knapp drei Jahrzehnte später konnte sein Sohn Ferdinand III. durchsetzen, daß für die böhmischen Besitzverhältnisse der Status quo erhalten blieb. Im Reich dagegen fand eine teilweise Rückabwicklung statt. Zwar verblieb die pfälzische Kur - ebenso wie die Oberpfalz - bei Bayern, doch dafür erhielt Kurfürst von der Pfalz neben seinen rheinischen Besitzungen eine neugeschaffene achte Kurwürde. Kurbrandenburg konnte seinen Erbanspruch auf Pommern nicht realisieren, wurde dafür aber mit den vormals geistlichen Fürstentümern Minden, Halberstadt, Kammin sowie mit der Anwartschaft auf das Erzstift Magdeburg entschädigt.

Neben dem politischen Gleichgewicht zwischen Kaiser und Reichsständen wurde auch die konfessionelle Gleichberechtigung für Katholiken, Lutheraner und Calvinisten im Reich hergestellt. Kaiser und Kurbayern konnten dies nur gegen erhebliche Widerstände im katholischen Lager durchsetzen. Für die Besitzstandsverteilung an kirchlichen Gütern bildete der 1. Januar 1624 den Stichtag. Dieses "Normaljahr" 1624 fixierte die regionale Konfessionsverteilung in fast ganz Deutschland. Künftig mußte auch im Falle fürstlicher Konversionen alles so bleiben, wie es 1624 gewesen war. Die Konfliktlösung durch Festschreibung der konfessionellen Verhältnisse trug zur Beruhigung bei und ersparte dem Reich weitere Religionskriege.

Noch wichtiger für die Zukunft war der Umgang mit Religionsfragen auf Reichstagen: Angesichts der Mehrheit der Katholiken im Kurfürsten- und Reichsfürstenrat bot das Auseinandertreten der Konfessionsparteien zu gesonderten Sitzungen (itio in partes) die Möglichkeit, die jeweiligen Positionen zu bündeln, um anschließend eine Schlichtung zu unternehmen. Konfessionspolitische Beschlüsse konnte das Reich nur fassen, wenn jede Konfessionspartei zustimmte - also das Corpus Catholicorum ebenso wie das Corpus Evangelicorum, in das neben den Lutheranern nun auch die Calvinisten aufgenommen wurden. Über einige staatsrechtliche Fragen konnte auf dem Friedenskongreß keine Einigung erzielt werden; sie wurden auf einen künftigen Reichstag verschoben (negotia remissa).

Zum Kernbestand des Friedens gehörten sein christlicher und damit gesamteuropäischer Charakter, die unbeschränkte Geltungsdauer (Ewigkeitsklausel), die Amnestieregelung und die Betonung, daß gegen das Vertragswerks keine Einrede, von welcher Seite auch immer, zulässig sei (Antiprotestklausel). Bei künftigen Streitigkeiten war ein dreijähriges Schlichtungsverfahren vorgesehen. Erst wenn dieses erfolglos bliebe, sollte der Griff zu den Waffen rechtens sein. Die beiden Teilverträge von Münster und Osnabrück wurden in vollem Wortlaut in den Reichstagsabschied von 1654 eingeschrieben und damit als Reichsgrundgesetze - wie bereits die Goldene Bulle und der Augsburger Religionsfrieden - anerkannt.
J. A.

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XII.1. Friedensexekution


Nach dem erfolgreichen Friedensschluß in Münster und Osnabrück waren einige Fragen offen geblieben, so insbesondere die Abfindung der schwedischen Armee in Deutschland. Allerdings hatte man bereits im Grundsatz festgelegt, wie die schwedische Kriegsentschädigung auf die zahlungspflichtigen Reichsstände verteilt werden sollte und auf welche Weise der Abzug der schwedischen Truppen aus den einzelnen Territorien des Reiches zu geschehen habe. Nun sollten auf Druck der schwedischen Armeeführung in Nürnberg dazu nähere Regelungen verhandelt werden. Dabei bestand auf schwedischer Seite durchaus die Hoffnung auf günstigere Bedingungen als im westfälischen Friedensinstrument formuliert. Nachdem bereits im September 1649 ein erstes Abkommen vereinbart worden war, konnten im Juni und Juli 1650 die Nürnberger Abschlußdokumente unterzeichnet werden.

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XII.2.


In Nürnberg umgab ein reges kulturelles Leben die Gesandten: Bildende Künstler, Dichter und Musiker ließen sich von der Stadt, den versammelten Diplomaten oder vermögenden Bürgern engagieren, Künstlerpersönlichkeiten wie Joachim von Sandrart, Sigmund von Birken, Georg Philipp Harsdörffer oder Johann Klaj standen in ständigem Kontakt zu den Delegationsführungen. Besondere Höhepunkte der Verhandlungen waren die beiden großen Friedensfeiern, die von schwedischer und kaiserlicher Seite veranstaltet wurden: Am 25. September 1649 gab der schwedische Prinzipalgesandte, Pfalzgraf Karl Gustav von Zweibrücken, ein großes Gastmahl, und am 4. Juni 1650 lud der kaiserliche Hauptgesandte Ottavio Piccolomini die Vertreter der übrigen Mächte zu einem großen Bankett ins Nürnberger Rathaus ein, um anschließend ein prachtvolles Feuerwerk zu geben. Die anwesenden Künstler sorgten dafür, daß die Feste nicht nur zu einem unvergeßlichen Erlebnis für die Anwesenden wurden, sondern auch in gemalter, gestochener oder gereimter Form der Nachwelt überliefert blieben.

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XII.3. Ein Grundgesetz für das Reich


Die meisten Regelungen des Osnabrücker Friedensinstruments (IPO) beziehen sich auf Verfassungsfragen des Hl. Römischen Reiches. Den Gesandten gelang es, für die Mitte Europas eine politische Friedensordnung einzurichten, die länger als 150 Jahre Bestand hatte. Dabei achteten die internationalen Großmächte darauf, daß diese Ordnung vom Gedanken des Gleichgewichts zwischen Kaisertum und Reichsständen sowie zwischen den Konfessionsparteien getragen war. Keiner konnte ohne oder gegen die andere Seite Entscheidendes bewirken. Das reorganisierte Verfassungsgefüge des Reiches bestand seine Bewährungsprobe, als es gelang, die 5 Millionen Reichstaler Kriegs-"Satisfaktion" für Schweden aufzubringen. Die größeren Fürsten führten zwar nach 1648 ihre Politik des inneren Landesausbaus und der Machtabrundung im Prinzip fort, doch die politische Konkurrenz der größeren Territorien wurde durch das Regelwerk soweit gezähmt, daß auch die kleinen, mindermächtigen Stände in ihrem politischen Überleben gesichert blieben.

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XII.4. Im Spiegel der Erinnerung


Die Rezeption des Westfälischen Friedens hat sich seit 1648 mehrfach geändert. In Augsburg erinnerten jährlich zum Friedensfest (8. August) erscheinende "Friedensblätter" - Kupferstiche mit erläuterndem Text - an die Bedrückung der Protestanten während des Krieges. Im 18. Jahrhundert feierte Friedrich Schiller - ähnlich wie zahlreiche andere seiner Zeitgenossen - den Westfälischen Frieden als "großartigstes Werk menschlichen Geistes". Das nationalstaatlich geprägte Deutschland dagegen hegte bis 1945 antifranzösische Ressentiments, die ihren Höhepunkt in der didaktischen Ausstellung der Nationalsozialisten von 1940 zum Westfälischen Frieden fanden. Erst die Feierlichkeiten von 1948 gewannen dem Vertragswerk - unter dem Eindruck des Zweiten Weltkrieg stehend - wieder positivere Aspekte ab, wie das Plakat zur damaligen Münsteraner Ausstellung verdeutlicht.

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